Steuerberatung für Bau- und Handwerk.

Willkommen auf unserer Homepage! Wir bieten ausschließlich für Firmenkunden, insbesondere aus dem Bereich Bau- und Handwerk, eine übergreifende Steuerberatung an und sind Ihr kompetenter Ansprechpartner in allen (steuer)rechtlichen Fragen auf deutsch und türkisch.

Wir haben uns schwerpunktmäßig auf die Handwerksbranchen spezialisiert, mit dem Schwerpunkt auf die Bau-Branche. Wir erstellen daher selbstverständlich auch Baulohnabrechnungen.

Unter unseren Mandanten befinden sich überwiegend Baufirmen des Hoch und Tiefbaus. Insbesondere Glasfaserunternehmen- aber auch andere Handwerksbetriebe wie Gebäudereinigungsfirmen- werden von uns beraten.

Wir helfen diesen Firmen von der klassischen Finanzbuchführung bis zum Jahresabschluss. Wir Erstellung für unsere Mandanten auf der Basis von Stundenzetteln die Baulohnabrechnungen. Die Bereitstellung der Baulohnabrechnungen wird- unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter- für den gleichen Tag garantiert.

Unsere zweisprachigen Mitarbeiter können bei ausländischen Firmen/ Firmeninhabern helfen, sprachliche Barrieren zu überwinden. Unsere Tätigkeit beginnt oft da, wo andere deutsche Steuerberater sich nicht mehr zuständig fühlen und mit der Beratung bereits aufhören bzw. aufhören müssen.

Konkret helfen wir den Mandanten auch bei der Erstellung von Verträgen, wie zum Beispiel Arbeitsverträgen. Wir unterstützen bei der Erstellung von Stundenzetteln, auch auf elektronischer Basis. Wir können auch auf juristischem/rechtlichem Gebiet unsere Mandanten (Vor)beraten und eine Einschätzung abgeben um teures Anwaltshonorar zu sparen. Zum Beispiel wenn Sie einen Mitarbeiter kündigen müssen.

Wir können wir für Sie die Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug (§ 48d EstG) bei Bauleistungen beantragen und auch die Bescheinigung des Nachweises zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UstG). Wir haben immer Ihre Eingangs- bzw. Ausgangsumsätze nach §13b UStG im Blick und prüfen diese auf Richtigkeit. Darüber hinaus melden wir eventuelle Bauabzugssteuer an das Finanzamt.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in Steuersachen sind Sie bei uns bestens aufgehoben. Gemeinsam mit unseren qualifizierten Mitarbeitern und Kooperationspartnern stehen wir Ihnen zur Seite.

Fragestellungen in der  Steuer(Bau)beratung:

Firma (S) Schnell-Glasfaserbau GmbH aus Dortmund hat im Jahr 2024 einen hohen Gewinn erwirtschaftet.

Im Jahresabschlussgespräch will der Geschäftsführer wissen, ob er noch eine noch unbezahlte Rechnung aus dem Vorjahr gewinnmindernd einreichen kann?

Antwort: auch unbezahlte Rechnungen können bei einem Bilanzierer zu einer Betriebsausgabe führen. Hierbei kommt es nicht darauf an, wann diese Rechnung bezahlt werden. Dies ist auch ein wesentlicher Unterschied zu der Einnahme- Überschussrechnung. Sogar wenn die Rechnung erst 2 Jahre später ausgeglichen wird, kann die Ausgabe im Jahre 2024 angesetzt werden.

Firma S will darüber hinaus erfahren, ob sie eine weitere Rechnung aus 2025 noch einreichen kann? Rechnungsausstellungsdatum ist der 01.04.2025. Die Arbeiten wurden jedoch in 2024 erbracht. Der Sub-Unternehmer hat die Abrechnung verspätet erstellt. Der Geschäftsführer behauptet aber, die Arbeiten wären im Jahre 2024 erbracht worden.

Antwort:

Für die Absetzbarkeit einer Leistung ist das Leistungsdatum entscheidend. Wenn in der Rechnung das Vorjahr als Leistungszeitraum für Subunternehmerleistungen aufgeführt wird, kommt es nicht auf das Rechnungsdatum an. Die Rechnung kann daher in 2024 gewinnmindernd abgesetzt werden.

Firma S hat im Abschlussjahr eine Glasfaserarbeit für die Telekom beendet und auch diese abgerechnet. Nunmehr muss sie jedoch noch Arbeiten korrigieren. Sie muss asphaltierte Fläche nochmals aufbrechen und falschverlegte Kabel austauschen. Weiterhin sind zu hoch gelegte Kabel nachträglich tiefer zu verlegen. Firma S möchte wissen, ob die Aufwendungen die im Jahr 2025 entstehen werden- für Personaleinsatz und Bagger- bereits im Jahr 2024 berücksichtigt werden kann?

Antwort:

Die Ausgaben die im Jahre 2025 entstehen, können im Vorjahr berücksichtigt werden. Hierfür bucht man eine Rückstellungsposition in den Jahresabschluss. Die Nachbesserung arbeiten betreffen schließlich das (Leistungs-) Jahr 2024.